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§ 9 Privatschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1962

§ 9

Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nach Abschnitt II erteilt worden ist, muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.