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§ 1 Privatschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1962

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.