Qualifikationen und Fachaufsicht
§ 85.
(1) Wenn an einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung ein Fachvorstand bestellt wird, so muss dieser dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben, gilt bei einer Bewerbung um die Schulleitung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung der Nachweis der Ausbildung gemäß § 65a GuKG als Nachweis eines Lehramtes.
(2) Mit der unmittelbaren Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals können in den Bildungsdirektionen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Krankenpflegeunterricht betraut werden. Es dürfen nur Personen betraut werden, die über eine Ausbildung als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sind zumindest jährlich zwischen der Bildungsdirektion und dem jeweiligen Amt der Landesregierung auszutauschen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Gesundheitspflegeunterricht, Gesundheitspflegepersonal
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40247640
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