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§ 74 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

§ 74. Handelsakademie.

(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182181

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