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§ 62a SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3). Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

§ 62a.

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 anzuwenden.