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§ 5 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Abs. 2 und 3: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)

§ 5. Schulgeldfreiheit.

(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

  1. 1. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
  2. 2. Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. j sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.

(3) Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.

Schlagworte

Lernmittelbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163181

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