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§ 48 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

§ 48. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197603