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§ 36 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

§ 36.

Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

  1. 1. mit Unter- und Oberstufe:
  1. a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
  2. b) das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
  3. c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
  1. 2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.

Schlagworte

Unterstufe

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40244964

Stichworte