vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2) Abs. 4a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6) Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.

(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.

(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.

(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

Schlagworte

Unterstufe

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119287

Stichworte