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§ 31 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Organisationsformen der Polytechnischen Schule

§ 31.

(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
  2. 2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212167