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§ 24 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Aufbau der Sonderschule

§ 24.

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 21d und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212162

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