Lehrer
§ 21g.
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
vgl. § 130a
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40212158
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