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§ 21g SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Lehrer

§ 21g.

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

vgl. § 130a

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212158