Organisationsformen der Mittelschule
§ 21e.
(Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbstständige Mittelschulen oder
- 2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.
- Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40212156
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)