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§ 21e SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Organisationsformen der Mittelschule

§ 21e.

(Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1. als selbstständige Mittelschulen oder
  2. 2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212156

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