vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21c SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

vgl. § 130a

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 21c.

(1) Die Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

(3) Eine Feststellung gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ersetzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule gemäß Abs. 1 erster Satz.

vgl. § 130a

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275489

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)