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§ 129 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2012

III. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen. Kundmachung von Verordnungen

§ 129.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136131

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