vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197604