Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1988, zu BGBl. Nr. 242/1962)
(1) Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien dürfen in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand und alternativ dazu Pflichtgegenstände, die die digitalen, naturwissenschaftlichen und technischen Kompetenzen fördern, in demselben Stundenausmaß wie die dritte lebende Fremdsprache geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40225174
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