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Artikel IV Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1962

Artikel IV

Soweit die staatlichen Schulbehörden kollegial organisiert sind, werden Vertreter der Kirche in diesen Kollegien das Recht der Mitgliedschaft haben.

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