Exekutivkomitee.
ARTIKEL XIII.
Artikel 13
Befugnisse des Exekutivkomitees.
Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.
- a) Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;
- b) das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;
- c) es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;
- d) es genehmigt das Budget;
- e) es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;
- f) es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;
- g) es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;
- h) das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
