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§ 24 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1961

§ 24. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Unterricht sowie die sonst nach dem Gegenstand zuständigen Bundesministerien je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR12118344

alte Dokumentnummer

N7196110979O