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§ 12 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1961

§ 12. Mitteilungspflicht der Strafbehörden und Schutz des Ansehens des geistlichen Standes.

(1) Die Strafgerichte haben die Evangelische Kirchenleitung von der Einleitung und der rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche, von der Verhängung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über einen solchen Amtsträger und von dessen Enthaftung ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Die Strafgerichte haben ferner der Evangelischen Kirchenleitung eine Ausfertigung der rechtskräftigen Anklageschrift gegen einen geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirche zuzustellen, wenn der Amtsträger zustimmt; sie haben schließlich auch eine Ausfertigung der Urteile erster und höherer Instanz der Evangelischen Kirchenleitung zuzustellen.

(2) Die Staatsanwaltschaften haben die Evangelische Kirchenleitung von der Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen und von der Zurücklegung einer Strafanzeige gegen geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(3) Die Verwaltungsstrafbehörden einschließlich der Finanzstrafbehörden haben die Evangelische Kirchenleitung von der Festnehmung eines geistlichen Amtsträgers der Evangelischen Kirche, von der Verhängung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über einen solchen Amtsträger und von dessen Enthaftung ohne unnötigen Aufschub zu verständigen; sie haben ferner der Evangelischen Kirchenleitung eine Ausfertigung von Bescheiden erster und höherer Instanz zuzustellen, soweit sie auf eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von über 1000 S lauten.

(4) In dem in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang sind unter einem auch das Bundesministerium für Unterricht und der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der betreffende geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche sein Amt versieht, zu verständigen.

(5) In jedem gegen geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche von staatlichen Behörden durchgeführten Strafverfahren sind die dem Ansehen der Kirche und des Kultus gebührenden Rücksichten zu üben.

Schlagworte

Verwahrungshaft

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR12118332

alte Dokumentnummer

N7196110967O

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