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§ 10 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1961

§ 10. Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien.

Der unbefugte Gebrauch sowie die öffentliche Herabwürdigung von Amtskleidern und Insignien der Evangelischen Kirche ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, nach denselben Rechtsvorschriften strafbar wie der Mißbrauch sowie die öffentliche Herabwürdigung der militärischen Uniformen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR12118330

alte Dokumentnummer

N7196110965O