§ 0
Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1960
Inkrafttretensdatum
10.11.1959
Langtitel
(Übersetzung.)
Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung
StF: BGBl. Nr. 41/1960
Änderung
BGBl. Nr. 295/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 157/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 352/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 120/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 146/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 161/2016 (K – Geltungsbereich)
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 1. Juli 1953 abgeschlossenen Abkommen über die Schaffung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung, welches also lautet: ...
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVIII für Österreich am 10. November 1959 in Kraft getreten. Dem Abkommen gehören folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Abkommens –
IM HINBLICK auf das am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisation anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kernphysikalischen Forschung;
IM HINBLICK auf das am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichnete Ergänzungsabkommen zur Verlängerung des genannten Abkommens; und
VON DEM WUNSCHE BESEELT, gemäß Artikel III Absatz 2 des genannten Abkommens vom 15. Februar 1952 ein Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einschließlich der Errichtung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms für rein wissenschaftliche Forschung und Grundlagenforschung über Teilchen hoher Beschleunigung abzuschließen –
HABEN folgendes VEREINBART:
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