vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage1 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

FINANZIERUNGSPROTOKOLL

ANLAGE ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNPHYSIKALISCHE FORSCHUNG

DIE STAATEN, die Vertragsparteien des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (im folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) sind,

WÜNSCHEN, eine Regelung des Finanzgebarens dieser Organisation zu

treffen, und HABEN folgendes VEREINBART:

ARTIKEL 1

Haushalt

(1) Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

(2) Der Direktor legt alljährlich spätestens am 1. September dem Rat ins einzelne gehende Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.

(3) Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Haushaltsplanes sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 genannten Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Voranschläge wird vom Finanzausschuß nach gutachtlicher Äußerung des Direktors bestimmt.

ARTIKEL 2

Nachtragshaushalt

Der Rat kann den Direktor um Vorlage eines Nachtragshaushaltsplanes oder eines berichtigten Haushaltsplanes ersuchen, wenn die Umstände dies erfordern. Ein Beschluß, dessen Durchführung zusätzliche Ausgaben mit sich bringt, gilt erst dann als vom Rat genehmigt, wenn dieser einen vom Direktor vorgelegten Voranschlag für die entsprechenden Mehrausgaben genehmigt hat.

ARTIKEL 3

Finanzausschuß

Der Rat setzt einen aus Vertretern von fünf Mitgliedstaaten bestehenden Finanzausschuß ein, dessen Funktionen in einer vom Rat genehmigten Finanzordnung festgelegt werden. Der Direktor legt diesem Ausschuß zur Prüfung die Haushaltsvoranschläge vor, die sodann dem Rat mit dem Bericht des Ausschusses übermittelt werden.

ARTIKEL 4

Beiträge

ARTIKEL 5

Währung der Beitragszahlungen

(1) Der Haushalt der Organisation wird in der Währung des Landes aufgestellt, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Die Beiträge der Mitgliedstaaten sind gemäß den jeweils geltenden Zahlungsregelungen in dieser Währung zu entrichten.

(2) Der Rat kann jedoch die Mitgliedstaaten auffordern, einen Teil ihrer Beiträge in irgendeiner anderen Währung zu entrichten, deren die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf.

ARTIKEL 6

Betriebsmittelfonds

Der Rat kann einen Betriebsmittelfonds einrichten.

ARTIKEL 7

Anlage1

Buchführung und Rechnungsprüfung

(1) Der Direktor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.

(2) Der Rat ernennt auf zunächst drei Jahre Rechnungsprüfer, deren Auftrag erneuert werden kann. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung der Organisation, insbesondere um zu bescheinigen, daß die Ausgaben im Rahmen der in Artikel 3 vorgesehenen Finanzordnung den Haushaltsvoranschlägen entsprechen. Die Rechnungsprüfer nehmen auch die sonstigen in der Finanzordnung angegebenen Aufgaben wahr.

(3) Der Direktor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird, deren Generaldirektor allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Arbeiten zur Errichtung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschung teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift zustellt.

ANHANG

(1) Beiträge für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitt.

  1. (a) Die Staaten, welche Vertragsparteien des Abkommens am Tage seines Inkrafttretens sind, sowie alle anderen Staaten, die während des am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnittes Mitglieder der Organisation werden, bringen zusammen die Gesamtheit der auf Grund der vom Rat gemäß Artikel 4 Ziffer 1 getroffenen vorläufigen Haushaltsmaßnahmen erforderlichen Beträge auf.
  2. (b) Die Beiträge der Staaten, welche im Zeitpunkt der ersten derartigen vorläufigen Haushaltsmaßnahmen des Rates Mitglieder der Organisation sind, werden vorläufig gemäß Artikel 4 Ziffer 2 unter Berücksichtigung der in Artikel VII Ziffer 1 Absatz (b) unter (i) und (ii) enthaltenen Bedingungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß hinsichtlich der Einschränkung unter (i) 25% als durch 30% ersetzt gilt.
  3. (c) Die Festsetzung der Beiträge für die Staaten, die in der Zeit zwischen den ersten vorläufigen Haushaltsmaßnahmen und dem 31. Dezember 1954 Mitglieder der Organisation werden, erfolgt vorläufig in der Weise, daß die vorläufigen Beiträge aller Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis der in Ziffer 2 dieses Anhangs angegebenen Prozentsätze berechnet werden. Die Beiträge dieser neuen Mitglieder dienen entweder, wie im nachstehenden Absatz (d) vorgesehen, zur späteren Rückerstattung eines Teils der zuvor von den anderen Mitgliedstaaten entrichteten vorläufigen Beiträge oder zur Deckung der vom Rat während dieses Zeitraums genehmigten zusätzlichen Bereitstellungen von Haushaltsmitteln.
  4. (d) Der endgültige Betrag der für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitraum von allen Staaten, die an dem genannten Tage Mitglieder der Organisation sind, geschuldeten Beiträge wird rückwirkend auf Grund des Gesamthaushalts für den betreffenden Zeitraum in der Weise festgesetzt, daß er dem Betrage entspricht, der erhoben worden wäre, wenn alle diese Staaten Vertragsparteien des Abkommens im Augenblick seines Inkrafttretens gewesen wären. Jeder von einem Mitgliedstaat über den rückwirkend festgesetzten Beitrag hinaus entrichtete Betrag wird diesem Mitgliedstaat gutgeschrieben.
  5. (e) Sind alle in dem in Ziffer 2 dieses Anhangs enthaltenen Schlüssel aufgeführten Staaten vor dem 31. Dezember 1954 Mitglied der Organisation geworden, so berechnen sich ihre Beiträge zum Gesamthaushalt für den genannten Zeitraum nach den in diesem Schlüssel angegebenen Sätzen.

(2) Schlüssel für die Berechnung der Beiträge für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1956.

 

Prozent

Belgien

4,88

Dänemark

2,48

Frankreich

23,84

Bundesrepublik Deutschland

17,70

Griechenland

0,97

Italien

10,20

Niederlande

3,68

Norwegen

1,79

Schweden

4,98

Schweiz

3,71

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

23,84

Jugoslawien

1,93

Zusammen

100,00

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte