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Artikel VIII Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1960

Artikel VIII

Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beseitigt werden.

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