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Art. 5 § 29 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 29.

Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen der zuständige Bundesminister nach Anhören der Bildungsdirektion für Kärnten durch Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40196885

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