§ 29.
Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen der zuständige Bundesminister nach Anhören der Bildungsdirektion für Kärnten durch Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009246
Dokumentnummer
NOR40196885
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