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Art. 4 § 23 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 23.

Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt der zuständige Bundesminister nach Anhören der Bildungsdirektion für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungsweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 35/2009, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40196884

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