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Art. 3 § 16a Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 16a

Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des § 14 Abs. 1 folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen;
  2. 2. sind auf der 1. bis 4. Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf diesen Schulstufen Parallelklassen zu führen;
  3. 3. in Klassen der 1. bis 4. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, sind weitere Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für durchschnittlich 14 Wochenstunden zu bestellen (Teamlehrer); das Ausmaß der Verwendung als Teamlehrer in den einzelnen Klassen darf zehn Wochenstunden nicht unterschreiten; wenn die Teamlehrer die gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemeinsam leisten, haben sie die Aufgaben des klassenführenden Lehrers gemeinsam wahrzunehmen;
  4. 4. für gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ist ein zusätzlicher Förderunterricht in Slowenisch anzubieten, der ab drei Schülern (erforderlichenfalls schulstufenübergreifend) zu führen ist.

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