Artikel 7
GELDMITTEL UND BEITRÄGE
Die Organisation wird durch Beiträge der Mitglieder finanziert, ferner durch Schenkungen, Vermächtnisse oder Beihilfen aus verschiedenen Quellen in Übereinstimmung mit Absatz (c) des Artikels 7.
(a) Ein finanzieller Beitrag wird von den Mitgliedern in Form eines Jahresbeitrages erhoben werden, um damit die Kosten für die Arbeiten der Organisation und des geschäftsführenden Büros zu decken (Verwaltungskosten, verschiedene technische Ausgaben, wie für Veröffentlichungen, Materialtransport usw.). Dieser Jahresbeitrag wird vom Direktionskomitee festgesetzt. Er soll den Betrag von 200 Pfund für jedes Mitglied nicht übersteigen.
(b) Forschungsbeiträge: Forschungsbeiträge sind von jedem Mitglied in Form von Dienstleistungen und Materiallieferungen verschiedener Art zu leisten; z. B. Luftaufnahmen, Lieferung von Luftbildern, Unterlagen oder Hilfsausrüstungen, Berechnung der Koordinaten der Kontrollpunkte, Bereitstellung von Kartier- und Auswertegeräten sowie von Bedienungspersonal, Rechnern und wissenschaftlichen Kräften.
Über den bei jedem Programm zu leistenden Beitrag wird vom Direktionskomitee einstimmig entschieden, wobei die Möglichkeiten und Interessen eines jeden Landes an der betreffenden Forschungsaufgabe weitgehend berücksichtigt werden.
Wenn ein Mitglied die Durchführung besonderer Forschungsaufgaben wünscht, deren Kosten den Rahmen seines eigenen Forschungsbeitrages beträchtlich übersteigen, so kann das betreffende Mitglied vom Direktionskomitee ersucht werden, einen bestimmten Betrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten dieser besonderen Forschungsaufgabe zu entrichten.
(c) Schenkungen, Vermächtnisse und Beihilfen dürfen nur angenommen werden, wenn an sie keine Bedingungen geknüpft sind, welche den Zielen der Organisation widersprechen.
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