§ 3.
Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
10009231
Dokumentnummer
NOR40212201
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