§ 4
(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Lehrer an den betreffenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und, sofern es sich um Religionslehrer handelt, die zu der Gebietskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch einschließlich des Pensions- und des Disziplinarrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer und vor Verleihung einer schulfesten Stelle an einen Religionslehrer ist die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören.
(3) Wird einem unter Abs. 1 fallenden Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung (Abs. 2) nach erfolgter Anstellung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.
(4) Bei einem als Vertragsbediensteten angestellten Religionslehrer gilt der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung für den Dienstgeber als Kündigungsgrund, sofern nicht nach den Vorschriften des Vertragsbedienstetenrechtes zugleich ein Grund zur Entlassung oder für eine sonstige vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt.
(5) Wird einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellten Religionslehrer die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen, so ist er, wenn nicht zugleich ein Austritt aus dem Dienstverhältnis oder ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis oder ein den Verlust des Amtes zur Folge habendes rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vorliegt, oder sofern er nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Dienstrechtes wegen Dienstunfähigkeit – wobei der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung als solcher nicht als Dienstunfähigkeit gilt – oder wegen seines Alters in den dauernden Ruhestand versetzt wird oder wegen Erreichung der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden und so zu behandeln, als ob er Vertragsbediensteter wäre (Abs. 4); hiebei sind die für die Erlangung höherer Bezüge angerechneten Vordienstzeiten hinsichtlich der Höhe des Monatsentgeltes zu berücksichtigen.
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