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Artikel II. Religionsunterrichtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

Artikel II.

(Anm.: Zu den §§ 1, 2 – 2b, 3, 7a – 7c und 9, BGBl. Nr. 190/1949)

Solange öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete hauswirtschaftliche Berufsschulen bestehen, ist für alle Schüler dieser Schulen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand. Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957 und in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes finden hiebei sinngemäß Anwendung.

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