vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1940

§ 4

Der ... (Anm.: gegenstandslos) kann die ihm nach §§ 2 und 3 zustehenden Befugnisse anderen obersten Reichsbehörden nach Herstellung des Einvernehmens übertragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)