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§ 2 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.1939

§ 2

Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.

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