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§ 6 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1939

§ 6

(1) Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.

(2) Der ...(Anm.: gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.

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