§ 0
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1936
Inkrafttretensdatum
16.07.1936
Langtitel
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten.
StF: BGBl. Nr. 275/1936
Sonstige Textteile
Nachdem das am 2. April 1936 in Wien unterfertigte Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Staatsrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. Juni 1936.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 16. Juli 1936 stattgefunden; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XVI an dem genannten Tage in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident von Österreich und der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche beseelt, die zwischen Österreich und Frankreich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen und darauf bedacht, die geistigen und künstlerischen Beziehungen zwischen beiden Staaten noch enger zu gestalten,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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