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Artikel 15 Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1936

Artikel 15

Artikel XV. Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis zur Kündigung durch einen der Vertragschließenden Teile in Kraft. Zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.

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