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Art. 15 § 4 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 4.

Sobald die staatsfinanziellen Verhältnisse es gestatten, wird die neue Diözese „Innsbruck-Feldkirch“ ein Kapitel erhalten. Die Zahl der Dignitäre und Kanonikter wird im Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhle und der obersten staatlichen Kultusverwaltung festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040772

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