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§ 7 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Umgebungsschutz

§ 7.

(1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder‑ bei Gefahr im Verzug ‑ von Amts wegen Verbote zu erlassen.

(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128295

alte Dokumentnummer

N7199914692O

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