Abgabenbefreiung, Kostentragung
§ 39.
(1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.
(2) Soweit einer Partei zB durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen, selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40261046
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