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§ 2a DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 2a

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

(1) (Anm.: § 2a.)Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist:

  1. 1. unbewegliche Denkmale gemäß § 2 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erlassung;
  2. 2. mehrere unbewegliche Denkmale, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhangs ein Ensemble bilden oder in den gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. Nr. 60/1993 (UNESCO-Welterbekonvention), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte liegen.

(2) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist zu vermuten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gemäß § 1 Abs. 4 anzunehmen ist.

(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutachtlicher Angaben über die Bedeutung den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer festzusetzenden, drei Monate nicht unterschreitenden Frist, zu äußern (Begutachtungsverfahren).

(4) Die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2024, gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen sind auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.

(5) Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß § 26 Abs. 2 den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Abs. 4 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist die betreffende Verordnung gemäß Abs. 4 unverzüglich anzupassen.

(6) Die Feststellung des vermuteten öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals mit Verordnung ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ändert sich der Umfang des Schutzes oder fällt er weg, ist dies ebenfalls über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261013

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