4. Abschnitt
Archivalien Zuständige Behörde
§ 24.
Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundeskanzler.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40151985