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§ 13a DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

UNESCO-Welterbe

§ 13a.

(1) Der Bund hat in enger Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften die Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention sicherzustellen, indem er

  1. 1. die angemessene Berücksichtigung von Maßnahmen zum Schutz der österreichischen Welterbestätten in allen relevanten Verwaltungsvorschriften und Planungsinstrumenten anstrebt und
  2. 2. einen aktiven und strukturierten Austausch zwischen allen betroffenen Behörden, Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, Eigentümerinnen und Eigentümern und anderen Stakeholdern verfolgt, insbesondere zu beabsichtigten Maßnahmen in den Welterbestätten und deren Pufferzonen, die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestätten haben können.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beim Bundesdenkmalamt eine Geschäftsstelle einzurichten.

(3) Der Bund hat die Länder und Gemeinden zu informieren und die Länder und Gemeinden ebenso um rechtzeitigen Informationsaustausch zu ersuchen, sobald für eine Welterbestätte relevante Umstände zu Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 im jeweiligen Wirkungsbereich einer dieser Gebietskörperschaften bekannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261052

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