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§ 12 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 12.

Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ – einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule – zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung geregelt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40151993