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§ 3 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

2. Abschnitt

Aufbau und Aufgaben Verfassung der Israelitischen Religionsgesellschaft

§ 3

Die im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft hat folgende Angaben zu enthalten, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:

  1. 1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
  2. 2. Sitz der Religionsgesellschaft;
  3. 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
  4. 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  5. 5. innere Organisation, wobei die Kultusgemeinde als Grundtypus vorzusehen ist;
  6. 6. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
  7. 7. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
  8. 8. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
  9. 9. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
  10. 10. Erzeugung und Änderung der Verfassung;
  11. 11. angemessene Vertretung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen.

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