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§ 10 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Feiertage

§ 10

(1) Jüdischen Feiertagen und dem Schabbat wird der Schutz des Staates gewährleistet.

(2) Jüdische Feiertage sind:

  1. a) Neujahr (Rosch Haschana; 2 Tage)
  2. b) Versöhnungstag (Jom Kippur; 1 Tag)
  3. c) Laubhüttenfest (Sukkot; 2 Tage)
  4. d) Beschlussfest (Schemini Atzeret; 1 Tag)
  5. e) Torafreudenfest (Simchat Tora; 1 Tag)
  6. f) Fest der ungesäuerten Brote (Pessach; 4 Tage)
  7. g) Wochenfest (Schawuot; 2 Tage)

Ihre Termine richten sich nach dem jüdischen Kalender. Sie beginnen, wie auch der Schabbat, 18 Minuten vor Sonnenuntergang am Vortag und dauern bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang des betreffenden Tages.

(3) An den in Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.

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