§ 2
§. 2. Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
§. 2. Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt.
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