§ 14
§. 14. Die §§. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 treten mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit und werden alle mit diesen Paragraphen im Widerspruche stehenden, bisher giltigen Gesetze und Anordnungen außer Kraft gesetzt. Das mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juni 1867 genehmigte Regulativ, betreffend die Einsetzung eines Landesschulrathes für die Königreiche Galizien, Lodomerien und das Großherzogthum Krakau, bleibt unberührt.
Schlagworte
Landesschulrat, Großherzogtum
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10009170
Dokumentnummer
NOR12117846
alte Dokumentnummer
N7186830813L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)